Aktuelles
Förderung von Maßnahmen der Erst- und Wiederbewaldung
 
Hier: Umgang mit Baumartenwechsel und Anerkennung von höherer Gewalt
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
bei den Fördertatbeständen „Übernahme der Naturverjüngung“, „Wiederbewaldung durch Pflanzung“, „Vorausverjüngung“ und „Erstbewaldung – Neuanlage von Wald“ ist in einem Zeit-raum von 8 Jahren der Förderzweck gemäß dem Bewilligungsbescheid zu erreichen.
Während diesem langen Zeitraum können allerdings ab der Auszahlung der Zuwendung un-vorhergesehene Ereignisse eintreten, die das Erreichen des Förderzwecks erschweren oder gar unmöglich machen.
Um in diesem Zusammenhang Rückforderungen bei Nichterreichen des Förderzwecks zu ver-meiden, gelten bei Kulturausfällen für Nachpflanzungen (ggfls. mit Baumartenwechsel) oder bei einer Anerkennung bestimmter Ausfall-Ursachen, die Antragstellende nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“), folgende Bestimmungen.
Inhalt
1. Umgang mit Baumartenwechsel bei Nachpflanzungen...................................... 1
2. Umgang mit Ausfall aufgrund „höherer Gewalt“ ................................................. 2
3. Verfahren zur Anerkennung der „höheren Gewalt“ ............................................ 3
4. Förderprojektliste zur Überwachung der Förderzweckerreichung ...................... 3
1. Umgang mit Baumartenwechsel bei Nachpflanzungen
Im Verlauf der Etablierung der Kulturen oder Naturverjüngungen bis zum Erreichen des För-derzwecks können, infolge von Ausfällen - unabhängig ob durch „höhere Gewalt“ oder bspw. durch Wildverbiss - Nachpflanzungen notwendig werden. Ein Wechsel von Baumarten bei den Fördertatbeständen „Wiederbewaldung durch Pflanzung“, „Vorausverjüngung“ und „Erstbe-waldung – Neuanlage von Wald“ ist dabei grundsätzlich möglich.
Wenn damit ein Wechsel der Baumartenkategorie (z.B. von Kategorie A nach B) verbunden ist und der geforderte Mindestanteil der ursprünglich gepflanzten und geförderten Pflanzen in der jeweiligen Baumartenkategorie von 60% nicht mehr erreicht wird, muss dieser Baumarten-wechsel der Bewilligungsstelle angezeigt und durch sie genehmigt werden.
Ein Baumartenwechsel innerhalb einer Baumartenkategorie ist nicht anzeigepflichtig.
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Die Kriterien zum Erreichen des Förderzwecks, aus dem Bewilligungsbescheid, sind weiterhin einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Mindestanteile von 30% Laubbäumen sowie 30% standortheimische Baumarten.
Die Genehmigung erfolgt auf einen formlosen Antrag hin (auch per E-Mail möglich) und muss vor Beginn der Nachpflanzungen dem Antragsteller vorliegen.
Hinweise:
 Es wird empfohlen, jeden Baumartenwechsel der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Die Be-willigungsstelle kann dann die Antragstellenden beratend unterstützen, einen förderun-schädlichen Baumartenwechsel durchzuführen.
 Eine Förderung von Nachbesserungen kann aufgrund der derzeit begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht in Aussicht gestellt werden. Wir weisen an dieser Stelle aber darauf hin, dass in den Förderpauschalen für beide Baumartenkategorien A und B der oben bezeichneten Fördertatbestände bereits eine Nachbesserung von 30% Ausfall in den ersten fünf Jahren einkalkuliert ist.
2. Umgang mit Ausfall aufgrund „höherer Gewalt“
Es gilt grundsätzlich, dass Zuwendungsempfangende sich mit der zumutbaren Sorgfalt darum zu bemühen haben, den im Bewilligungsbescheid genannten Förderzweck zu erreichen, um in den Genuss öffentlicher Gelder zu gelangen.
Beruht jedoch der Ausfall von geförderten Pflanzen auf Schadereignissen, die als „höhere Gewalt“ einzuordnen sind, so kann die Bewilligungsstelle in bestimmten Fällen und im Rah-men einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung auf eine Rückforderung der gewährten Zuwendung verzichten. Als höhere Gewalt gelten biotische und abiotische Schadereignisse, insbesondere Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Witterungsereignisse (s. abschlie-ßende Aufzählung unten).
So setzt höhere Gewalt in der Forstwirtschaft voraus, dass das schädigende Ereignis von au-ßen her auf die Flächen eingewirkt hat und so außergewöhnlich war, dass der Zuwendungs-empfänger dieses Ereignis nicht durch die ihm mögliche Sorgfalt abwenden konnte.
Führt eines der nachfolgend beschriebenen Schadereignisse nachweislich zu einem Ausfall von mehr als 40% der ursprünglich geförderten und gepflanzten Pflanzen bzw. sinkt die Anzahl der Jungbäume einer geförderten „Übernahme der Naturverjüngung“ auf unter 600 Stück/ha, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die „höhere Gewalt“ anerkennen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Schadensereignisse nicht über meh-rere Jahre „gesammelt“ werden können, bis die o.g. 40% erreicht sind. Das bedeutet, ein ein-maliges Schadereignis muss zu einem Ausfall von mehr als 40% der ursprünglich gepflanzten und geförderten Pflanzen bzw. im Falle des Fördertatbestands „Übernahme der Naturverjün-gung“ zu einem Absinken der Jungbäume auf unter 600 Stück/ha geführt haben. Bezugsgröße ist die Projektfläche.
In der forstlichen Praxis können folgende Schadereignisse als „höhere Gewalt“ (= äußere Um-stände, die der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat und dessen Auftreten er auch mit größter Sorgfalt nicht hätte abwenden können) anerkannt werden:
 extreme Dürre/ Trockenheit
 Sturmereignisse
 Waldbrände
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 Überschwemmungen
 Fraßschäden, verursacht durch massenhaft vorkommende Mäusepopulationen auf nicht vergrasten Projektflächen. War die Projektfläche bei Schadenseintritt vergrast, müssen vor dem Schadenseintritt Gegenmaßnahmen entweder mechanisch (bspw. regelmäßige Grasmahd) oder biologisch (durch die Förderung von Gegenspielern wie das Aufstellen von Greifvogelstangen o.ä.) nachweislich ergriffen worden sein
 Schneebruchereignisse
 unvorhersehbare beziehungsweise nicht zu erwartende Spät- und Frühfrostereignisse.
Grundsätzlich führen folgende Schadereignisse nicht zur Rechtfertigung einer Anerkennung von “höherer Gewalt“:
 Spät- und Frühfrostereignisse auf Flächen, die wiederkehrend bis regelmäßig davon betroffen sind, wie beispielsweise Mulden- oder Tallagen
 Schäden durch Wild
 Schäden durch Mäuse auf vergrasten Projektflächen, bei denen keine Gegenmaßnah-men (s.o.) nachweislich ergriffen wurden
 Eschentriebsterben bei Kulturen, die 2019 und 2020 gefördert wurden (die Esche ist ab 2021 nicht mehr förderfähig)
3. Verfahren zur Anerkennung der „höheren Gewalt“
„Höhere Gewalt“ kann nur für Maßnahmen anerkannt werden, für die ein Bewilligungsbe-scheid der Zentralstelle der Forstverwaltung vorliegt.
Der Zuwendungsempfänger hat die Mitteilung der höheren Gewalt spätestens 3 Monate nach erkennbaren Eintritt des Schadens der Bewilligungsstelle schriftlich auf dem Vordruck „Mitteilung höhere Gewalt für Erst- und Wiederbewaldungen“ (siehe Anlage) mitzuteilen. Be-ginn der Frist zur Mitteilungspflicht ist der erkennbare Schadenseintritt. Z.B. bei einer vertrock-neten Kultur ist dies stets der dem Dürre-Ereignis unmittelbar folgende Frühjahrsaustrieb.
Fallen mehr als 40% der ursprünglich geförderten und gepflanzten Pflanzen aus bzw. sinkt die Anzahl der Jungbäume einer geförderten „Übernahme der Naturverjüngung“ auf unter 600 Stück/ha, kann die Bewilligungsstelle von einer Rückforderung der gewährten Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen absehen. Mit der Anerkennung der „höheren Gewalt“ durch die Bewilligungsbehörde wird gleichzeitig die Zweckbindungsfrist für die betroffenen Flächen aufgehoben. Damit kann für diese Flächen anschließend wieder eine weitere Förderung der „Wiederbewaldung durch Pflanzung“ oder der „Wiederbewaldung durch Naturverjüngung“ be-antragt werden, sofern die entsprechenden Fördervoraussetzungen erfüllt werden.
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben der Zentralstelle der Forstverwaltung vom 08.11.2019 „Förderung von Maßnahmen und Umgang mit Folgen von höherer Gewalt“ Az 3.1-63-210
Hinweis:
Die Bewilligungsstelle behält es sich vor, stichprobenartig die für die „höhere Gewalt“ geneh-migten Projekte im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu prüfen.
4. Förderprojektliste zur Überwachung der Förderzweckerreichung
Gemeinsames Förderziel der Tatbestände Wiederbewaldung durch Pflanzung, Übernahme der Naturverjüngung, Vorausverjüngung und Erstbewaldung ist das Erreichen einer etablier-ten Verjüngung (gesicherte Kultur) spätestens 8 Jahre nach der Bewilligung. Die zunehmende Zahl an Förderprojektflächen erfordert Überwachung der Förderzweckerreichung.
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Die Bewilligungsstelle stellt jährlich eine Förderprojektliste zur Verfügung, die alle bewilligten Förderprojekte seit 2019 der oben genannten Fördertatbestände tabellarisch auflistet. Für die kommenden Jahre ist die jährliche Erstellung und Bereitstellung als Service vorgesehen. Bei Fehlanzeige erhalten Sie keine Liste.
Die Liste soll als Hilfsinstrument zur Überwachung der Erreichung des Förderzwecks dienen. Die Übersichten werden forstamtsweise als Excel-Tabellen mit den Kerndaten der Projektflä-chen erstellt und an die jeweilige Privatforstverwaltung per gesonderter Mail versandt. Darin kann z.B. nach Bewilligungsjahr oder Waldort gefiltert werden, um das „Förderprojektflächen-management“ zu unterstützen.
Ich bitte Sie alle betroffenen Mitarbeitenden entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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