Aktuelles

Satzung

des Waldbauvereins Bitburg e.V.  


Stand: 01.11.2022

§ 1   Rechtsverhältnisse, Namen, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr

 

  • 1) Der Waldbauverein Bitburg V. (WBV) ist ein eingetragener Verein gemäß
  • 21 BGB in Verbindung mit den §§ 55 ff BGB (Idealverein) und

als Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) nach den §§ 16-20 Bundeswaldgesetz vom

02. Mai 1975 – BGBl. I S 1037 (in der jeweils gültigen Fassung) anerkannt.

  • 2) Er hat seinen Sitz in Bitburg. Das Vereinsgebiet umfasst den Bereich des Altkreises Bitburg mit den Verbandsgemeinden (VG) Bitburger Land (ehemals VG Bitburg Land und VG Kyllburg), VG Südeifel (ehemals VG Neuerburg und VG Irrel) und VG Speicher sowie die Gemarkungen der Stadt Bitburg.
  • 3) Der Waldbauverein ist dem Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz e.V. angeschlossen. Die kooperative Mitgliedschaft steht einer Einzelmitgliedschaft nicht entgegen.
  • 4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   ZweckundAufgaben

 

  • 1) Der WBV bezweckt die berufsständische und gemeinnützige Förderung der forstlichen Interessen seiner Mitglieder. Die Bewahrung von Eigentümerzielen, Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit aller angeschlossenen Waldbesitzenden wird gewährleistet und im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen gefördert. Durch Information und Beratung der Mitglieder soll eine walderhaltende, waldpflegliche, ertrags- und wertsteigernde und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder ermöglicht werden, damit diese dauerhaft die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen erfüllen. Die Leistungen und Wirkungen des Waldes sollen heutigen und zukünftigen Generationen zur Verfügung stehen.
  • 2) Zu den Aufgaben des Vereins zählena.:
  1. a) Beratung der Mitglieder durch Vorträge, Lehrfahrten und andere Qualifizierungsmaßnahmen.
  1. b) Vertretung der Interessen der dem Verein angehörigen Privatwaldbesitzenden.
  1. c) Unterstützung der Mitglieder im Holzverkauf und Beratung im Hinblick auf eine boden-, waldpflegliche und nachhaltige Holznutzung unter Vermeidung von Kahlschlägen hiebsreifer gesunder Waldbestände sowie Maßnahmen zum Aufbau und zur Entwicklung klimaresilienter wertvoller und stabiler Wälder, zum Wasserrückhalt im Wald sowie zur Abwendung der dem Wald drohender Gefahren und Schäden (z.B. Waldbrand, Wildschäden).
  1. d) Unterstützung und Beratung bei forstlichen Fördermaßnahmen (z.B. Erstaufforstung, Wiederbewaldung, Waldpflege, Waldwegebau, Bodenschutzkalkung) sowie bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Wald.
  1. e) Angebote im Zusammenhang mit Waldinformation, Umweltbildung, Walderleben und Naturschutz für vereinsangehörige Mitglieder und Dritte, insbesondere für Kinder, Schüler*innen und Jugendliche mit dem Ziel, bei dieser Zielgruppe das Verständnis für die Belange des Waldes und in diesem Zusammenhang Bildung für nachhaltige Entwicklung zu fördern.
  1. f) Organisation und Durchführung von Motorsägen-Kursen für Mitglieder und Nichtmitglieder
  1. g) Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung forstlicher Betriebsmittel und Materialien. 
  • 3) Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§ 3   Mitgliedschaft

 

  • 1) Der Verein umfasst:
  1. a) ordentliche Mitglieder
  1. b) außerordentliche Mitglieder
  1. c) Ehrenvorsitzende
  1. d) Ehrenmitglieder
  • 2) Ordentliche Mitglieder können werden:
  1. a) Waldbesitzer, die innerhalb des Vereinsgebietes ansässig sind,

oder

  1. b) Waldbesitzer, deren Waldbesitz ganz oder teilweise innerhalb des Vereinsgebietes liegt.
  1. c) Dritte, die Tätigkeit insbesondere die Bildungsarbeit des Waldbauvereins erfahren und/oder fördern möchten.
  • 3) Als außerordentliche Mitglieder können Personen dem Verein beitreten, die die satzungsgemäßen Ziele des WBV fördern und unterstützen oder Bildungsangebote des WBV nutzen möchten. Diese Personen können auch außerhalb des Vereinsgebietes ihren Wohnsitz Über die Aufnahme als außerordentliches Mitglied entscheidet der engere Vorstand (siehe § 11 Abs.1). Mit der Beitrittserklärung wird die jeweils gültige Satzung des Vereins anerkannt.
  • 4) Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand (siehe §11 Abs.1). Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der/die Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Stirbt ein Mitglied setzen die Erben zunächst bis zum Ende des Geschäftsjahres die Mitgliedschaft im WBV fort. Die Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin steht den Erben frei.
  • 5) Stirbt ein Mitglied, so treten die Erben der an der FBG beteiligten Forstgrundstücke an seine Stelle bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.
  • 6) Zum Ehrenvorsitzenden des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder) jeder Vorsitzende ernannt werden, der sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht hat. Die Mitgliedschaft eines Ehrenvorsitzenden wird beitragsfrei geführt.
  • 7) Zum Ehrenmitglied des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder) jeder ernannt werden, der sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht hat. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes wird beitragsfrei geführt.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • 1) Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. a) durch Kündigung:

Der Austritt aus dem WBV kann zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung ist wirksam, wenn diese bis zum 30.09. schriftlich beim Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle eingereicht wird.

  1. b) durch Ausschluss:

Ein Mitglied kann aus dem WBV ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Ermahnung gegen die Interessen und die in der Satzung niedergelegten Ziele des Vereins in grober Weise oder gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung verstößt oder gemeinschaftlich beschlossenen Maßnahmen zuwiderhandelt oder mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung länger als ein Jahr in Verzug ist. Ein Mitglied kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Die weitere Vorgehensweise legt die Geschäftsordnung des Vorstandes fest.

  1. c) durch Tod (siehe 3 (5).
  • 2) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein und an ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • 1) Jedes Mitglied (gem. 3, Abs. 1, Buchst. a bis d) hat das Recht:
  1. a) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen; dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.
  1. b) Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen
  1. c) alle in der Satzung verankerten Vorteile, die der forstliche Zusammenschluss seinen Mitgliedern bietet, in Anspruch zu
  • 2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    1. a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Organe des WBV nachzukommen.
  1. b) Zweck und Aufgaben des WBV zu fördern, nach Möglichkeit die Vereinsarbeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was den Zielen und Aufgaben zuwiderläuft.
  1. c) die beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu

§ 6    Verstöße gegen Mitgliedspflichten

 

  • 1) Bei schuldhaften Verstößen gegen den 5 Abs. 2 der Satzung können Mitglieder nach vorausgehender schriftlicher Mahnung und Anhörung durch einen Vorstandsbeschluss mit einer an den Verein zu zahlenden angemessenen und verhältnismäßigen Strafe belegt werden, die der erweiterte Vorstand berät und festlegt.
  • 2) Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief.
  • 3) Schadenersatzansprüche des WBV bleiben unberührt.

§ 7   Gliederung der FBG

 

Der FBG können einzelne private Waldbesitzer, Zusammenschlüsse in Form   sogenannter Waldbaugemeinschaften sowie größere Waldbesitzer unter eigener oder fremder Betriebsleitung angeschlossen sein.

Bei den sogenannten Waldbaugemeinschaften handelt es sich um räumlich zusammenliegende Privatwaldflächen der Mitglieder. Diese sollen möglichst anstehende forstbetriebliche Maßnahmen, insbesondere geplante Holzerntemaßnahmen unter gegenseitiger Abstimmung durchführen. Die Eigentumsrechte und -grenzen bleiben unberührt. Die Mitglieder der Waldbaugemeinschaften wählen eine/n Regionen-Vertreter*in als Vertrauensperson, der/die die Interessen der jeweiligen Region vertritt und sich bemüht, für eine Maßnahmenbündelung im Rahmen der Waldbewirtschaftung zu sorgen. Sie berichten von Zeit zu Zeit dem erweiterten Vorstand über Wünsche und Anregungen bzw. Besonderheiten aus den Regionen.

§ 8   Finanzierung der Aufgaben

 

  • 1) die Aufgaben der WBV und/oder der FBG werden finanziert:
  1. a) durch Beiträge der Mitglieder,
  1. b) durch Gebühren für spezielle Dienstleistungen,
  1. c) durch
  • 2) Zur Finanzierung der in 2 genannten Aufgaben des Vereins wird, soweit nicht andere Mittel bereitgestellt werden können, ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Die Mitgliederversammlung legt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder den Mitgliedsbeitrag und das Fälligkeitsdatum fest.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird im Lastschriftverfahren per SEPA-Mandat eingezogen.

§ 9   Organe des WBV bzw. der Forstbetriebsgemeinschaft

 

Die Organe des WBV und der FBG sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  1. b) der Vorstand

§ 10 Beschlussfähigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  • 1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
  • 2) Der Vorstand hat die Einladung zu den Mitgliederversammlungen rechtzeitig, mindestens jedoch 8 Tage vor der Versammlung, durch Veröffentlichung in den entsprechenden Druckmedien (z.B. Zeitschrift „Der Waldbesitzer“, Amtsblätter der Region, Homepage)
  • 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
  1. a) der Vorstand aus wichtigem Grund die Einberufung für notwendig erachtet oder
  1. b) mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen.
  • 4) Der Vorsitzende leitet die
  • 5) Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt werden.
  • 6) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
  1. a) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der Kassenführung
  1. b) Entlastung des Vorstandes
  1. c) Einnahme und Ausgabeplanung für das folgende Geschäftsjahr
  1. d) Festsetzung der Beiträge gemäß 8
  1. e) Ernennung von Ehrenvorsitzenden gemäß § 3 (6)
  1. f) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3 (7)
  1. g) Satzungsänderungen
  1. h) Wahl des Vereinsvorstandes gemäß § 11 (3)
  1. i) Abberufung des Vorstandes gemäß § 11 (6)
  1. j) Auflösung des Vereins

Alle unter a) bis einschließlich i) (ausgenommen g)) genannten Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei den Punkten h) bis j) wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit.

  • 7) Satzungsänderungen (g) sind nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
  • 8) Für die Auflösung des Vereins muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Es bedarf der Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  • 9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich Die Protokolle sind vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter), dem Geschäftsführer und von einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Aufgaben des Vorstandes

 

  • 1) Die Geschäfte des Vereins führt ein aus dem Kreis der Mitglieder gewählter Vorstand, der auf die Dauer von vier Jahren tätig ist. Der Vorstand besteht aus:
  1. a) einem Vorsitzenden,

zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie zusätzlich

  1. b) bis zu zwölf weiteren Mitgliedern (=erweiterter Vorstand) als Beisitzer, die Mitglied im WBV sein müssen.

                Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:

  • - Vertretung des WBV nach außen
  • - Wahrnehmung der Interessen des WBV gegenüber dem Waldbauverein RLP
  • - Personalführung
  • - Prüfung der Geschäftsführung
  • - Treffen von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und grundsätzlicher finanzieller Tragweite in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand.

Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei Abwesenheit. Ihnen stehen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nur zu, wenn der Vorsitzende dazu nicht mehr in der Lage sein sollte oder ihm das Vertrauen entzogen wurde. 

  • 2) Der Vorstand hat sich für die Dauer seiner Wahlperiode eine Geschäfts- ordnung zu geben.
  • 3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch öffentlichen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder gewählt und können wiedergewählt werden. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen.
  • 4) Scheidet ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand eine Ersatzperson für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  • 5) Zusätzlich zu dem in Absatz 1) benannten Personenkreis können
  • ) optional die Geschäftsführung des Vereins auf ein/e Geschäftsführer*in übertragen werden, die/den der erweiterte Vorstand bestimmt und dessen Wahl bei einer Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. 

                     Die Amtszeit des/der Geschäftsführers*in beträgt i.d.R. 4 Jahre.

Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören u.a.

- jährliche Haushaltsplanaufstellung

- Antragstellung für Förderungen des WBV 

- Vorbereitung der jährlichen Einnahmen-Ausgabenübersicht

- Organisation der jährlichen Mitgliederversammlung

- Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts

- Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen

- Qualitätssicherung

- Mitwirkung bei Personalentscheidungen

  • 6) Der Vorstand ist nur in seiner Gesamtheit zur Vertretung des Vereins berechtigt. Einzelvorstandsmitglieder können mit der Vertretung durch den Gesamtvorstand beauftragt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • 7) Der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer*in sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den engeren Vorstand.
  • 8) Zu den erweiterten Vorstandssitzungen können bei Bedarf sonstige, aus sachlichen oder fachlichen Gründen erforderliche Personen, eingeladen Diese besitzen jedoch bei Abstimmung kein Stimmrecht.
  • 9) Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich Den Vorstandsmitgliedern haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den WBV entstanden sind. Hierzu zählen Reisekosten nach jeweils gültigem rheinland-pfälzischen Landes-reisekostenrecht), Fahrtkosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial sowie Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Belegen nachgewiesen werden.
  • 10) Eine angemessene monatliche Vergütung kann darüber hinaus einzelnen oder allen engeren ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern oder sonstigen ehrenamtlichen Funktionsträgern gezahlt werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet mehrheitlich, ob, an wen und in welcher Höhe eine angemessene und für den Verein vertretbare monatliche Pauschalvergütung gezahlt wird.
  • 11) Die Mitgliederversammlung kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
  • 12) Entscheidungen mit besonderer Tragweite und finanzieller Bedeutung für den Verein bedürfen eines Beschlusses anlässlich der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12   Legitimation des Vorsitzenden

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, ein evtl. gewählter Geschäftsführer sowie zwei Stellvertreter*innen des Vorsitzenden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden dürfen und wenn beide zur Verfügung stehen, derjenige, der am längsten das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden wahrnimmt.

§ 13   Rechnungsprüfung

 

Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.

§ 14   Zusammenarbeit mit dem Waldbesitzerverband und den forstlichen Beratungsstellen

 

Der Verein fördert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem rheinland-pfälzischen Waldbesitzerverband und den für die forstliche Betreuung der Mitglieder zuständigen Forstämtern. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Vertreter*innen der Forstämter einzuladen.

§ 15   Ausführung der Aufgaben des Vereins durch seine Organe

 

  • 1) Der Verein kann nur dann seine Aufgaben erfüllen, wenn alle Mitglieder, insbesondere seine ehrenamtlich tätigen Organe (Vorsitzender, Geschäftsführer, Stellvertreter, Schriftführer, Mitglieder des erweiterten Vorstandes, Ortsvertrauensmänner) im Rahmen und insbesondere im Geiste der Satzung, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und pünktlich erfüllen.
  • 2) Die in den Vorstand und in den erweiterten Vorstand berufenen Mitglieder übernehmen eigenverantwortlich Aufgaben in der Vereinsarbeit und gestalten den ihnen zugewiesenen Geschäftsbereich mit.
  • 3) Um Aufgaben für den WBV wahrzunehmen, wird festgelegt, dass ein Ehrenamt oder die Tätigkeit im erweiterten Vorstand unabhängig vom Wohnsitz und unabhängig von eigenem Waldbesitz erfolgen kann.

 

§ 16   Auflösung

 

Bei der Auflösung des Vereins wird ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen dem Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz e.V. übertragen.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung tritt am 01. November 2022 in Kraft. Zum gleichen Termin wird die bisherige Satzung vom 23.10.2018 außer Kraft gesetzt.

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